Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffe mit sportlichem Bedürfnis zur Jagd mitnehmen?


USA_Urlauber

Empfohlene Beiträge

Hallo Zusammen,

ich bin Jäger und Sportschütze und habe bisher alle Waffen auf der selben grünen WBK.

Nun gibt es bei uns im Kreis gerade einen Fall bei dem ein Jäger eine Anklage bekommen hat weil er eine Waffe die mit sportlichem Bedürfnis angeschafft wurde auf der Jagd geführt hat. Das Ergebnis ist noch offen.

Nun meinte aber der SB man sollte die Waffen auf eine extra WBK nehmen bzw. bei den Kurzwaffen entweder das Bedürfnis auf Jagd ändern (würde aber von dem zweier kontingent abgezogen)oder extra Waffe beschaffen.

Ich muss dazu sagen unser SB ist super selber Jäger und Sportschütze. Aber er hat nun bedenken bzgl. Sportwaffe zum Jagen.

Weil anderes Bedürfnis...

Umgekehr wäre es ja das selbe ich dürfte mit meiner Jagdwaffe keinen Wettkampf beim DSB schießen?! (Mal abgesehen das ich das nicht vor habe)

Wie sieht die rechtl. Seite nun aus?? Ich habe keine Lust meine Waffen wegen so einem Scheiß zu verlieren.

Wenn ich mir einen Leihschein zur Jagd schreibe?

Generell Rechtliche Situation in der WBK steht ja (außer bei der gelben) kein Erwerbsgrund dran?

Mein SB brauch ja grad net fragen, der ist gerade super vorsichtig?

Kann man ggf. über die DSB Gruppenversicherung nen Anwalt fragen? Ist das mit drin?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Bedürfnis liegt in der PERSON.

Ein Jäger darf einem Sportschützen Waffen leihen, die dieser dann sportlich nutzen kann, und andersrum.

Da kann Dir nichts passieren, solange die Waffe zur jeweiligen Nutzung zugelassen ist.

Nur meine Meinung als juristischer Laie. Verbindlich sagen kann das nur der Richter, der Dich verurteilt oder frei spricht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich frag mich, wie das rausgekommen ist, da bei ner Kontrolle der WBK ja nicht ersichtlich ist, auf welches Bedürfnis die Waffe gekauft wurde.

a) gelbe WBK

B) HA mit großem Magazin

c) Eintrag als "Sportpistole" o.ä.

d) Anfrage bei der Behörde

e) angeschwärtzt

f) Sommermärchen

et cetra et cetera

hübsches Sommerlochthema

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nun gibt es bei uns im Kreis gerade einen Fall bei dem ein Jäger eine Anklage bekommen hat weil er eine Waffe die mit sportlichem Bedürfnis angeschafft wurde auf der Jagd geführt hat. Das Ergebnis ist noch offen.

Das finde ich, vor allem vor dem Hintergrund der bereits gegebenen Antworten, sehr bemerkenswert. Mich würde auch interessieren, WER der Jäger ist und WIE diese "Anklage" zustandekommt, vor allem auf welchen Paragrafen sie sich stützt. Wie GENAU lautet denn der Vorwurf ?

Sorry, aber im Moment durchzieht mich tiefes Mißtrauen zum Wahrheitsgehalt, zumindest aber zur Vollständigkeit dieser Geschichte.

Ansonsten ein +1 zu @Fyodor, wer sowohl SpoSchü als auch Jäger ist, darf alle seine Waffen zu allen seinen Bedürfnissen nutzen, sofern es keine sachlichen Verbote gibt, speziell fällt mir §6AWaffV ein und E0-Vorgaben aus dem Jagdgesetz.

Also nicht mit dem (Nachsuche-)MP5-Klon zum Wettkampf gehen und keine Fangschüsse aus der GSP...

Bring mal mehr Milch, machen wir dann netten Käse draus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

[...] wer sowohl SpoSchü als auch Jäger ist, darf alle seine Waffen zu allen seinen Bedürfnissen nutzen, [...]

Nicht so schneidig, bekannte Juristen sind da ganz anderer Ansicht. Das liegt imho zwar eher an oportunistischen als juristischen Überlegungen aber immerhin.

Aber beim Sommermärchen sind wir uns einig. ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

Man muss nur ein Bedürfnis glaubhaft machen, was aber nicht heißt, das man nicht auch andere nachweisbare Bedürfnisse hat...

nur mindestens eins sollte man haben... und das sollte dem mindestens einen vom beanspruchten Bedürfnis umfassten Zweck entsprechen...

ob eine Waffe dann auch für andere (sozusagen redundante) Bedürfnisse verwendet werden kann liegt daran ob andere Bedürfnisse bestehen...

ein Jäger und Sportschütze hat zwei Bedürfnisse... eines muss er vorbringen um die Bedürfnisspflicht per Gesetz zu erfüllen... mehr ist nicht nötig...

was ein anerkanntes Bedürfnis ist, ist gesetzlich geregelt (vom Staat willkürlich bestimmt)... zum Beispiel das Bedürfnis Amok zu laufen ist kein anerkanntes Bedürfnis, also darf auch keiner, der dieses Bedürfnis hat, dies ausüben... weil verboten...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es ging um eine Kurzwaffe...

lt. Sachbearbeiter d) Anfrage bei der Behörde nach Polizeikontrolle

lt. Sachbearbeiter sollen sie jetzt verstärkt auf das Bedürfniss schauen und sportl. Bedürfnisse sind wohl nicht zur Jagd berechtigt weil es irgentwo heißt z.B. Transport zum vom Bedürfnis umfassten Zweck...und dieser wäre bei einer sportl. Begründeten Waffe nicht die Jagd...

Wie gesagt unser SB selber Jäger und Sportschütze und i.O.

Allerdings möchte ich natürlich auch nicht unnötig einen Prozess riskieren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

lt. Sachbearbeiter sollen sie jetzt verstärkt auf das Bedürfniss schauen und sportl. Bedürfnisse sind wohl nicht zur Jagd berechtigt weil es irgentwo heißt z.B. Transport zum vom Bedürfnis umfassten Zweck...und dieser wäre bei einer sportl. Begründeten Waffe nicht die Jagd...

Um genau zu sein, steht das in dem beliebten §12 WaffG, zum Erlaubnisfreien Führen...Das Führen und Nutzen auf der Jagd steht in §13, schönen Gruß an den SB.

Dieses Konstrukt der Zweckwidmung, das an der Waffe kleben soll, führt in die Irre, bzw. hat Konsequenzen, die der SB bestimmt auch nicht will. Wenn plötzlich ein "Sportwaffe" verkauft oder verliehen werden soll, dann muss es irgendeine "Konsequenz" haben, wenn die Zweckwidmung an der Waffe hängt. Man darf plötzlich nur noch an Sportis verkaufen, darf beim DJV-Sportschießen nicht mehr mit Jagdwaffen mitmachen usw.

Das führt zu einer plötzlichen Mehrung von Waffen und Bedürfnissen, wenn die Doppel-Benutzung entfällt. Nachteilig für den Besitzer (Kosten) UND nachteilig für "möglichst wenig Waffen" (die abstruse abstrakte Gefährdung der öSiO)

Wie soll das dann auf der Schießstätte gehen: gibt es die Zweckwidmung an der Waffe, dann darf der "Jedermann" plötzlich sowohl Jagdwaffen als auch Sportwaffen erwerben, hat also einen Vorteil gegenüber Erlaubnis-Inhabern ???

Letzten Endes muss es eine Begründung für solch einen Zirkus geben, diese Stellen (§12, §13) des WaffG sind ja bereits 2003 reformiert worden und haben sich in 2008 und 2009 nicht verändert. Auch in der VwV findet sich dazu nix. Es gibt allerdings einen wildgewordenen Landkreis, der genau diesen Humbug propagiert. Wo war die Story noch passiert?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

bekannte Juristen sind da ganz anderer Ansicht.

Die können ihre Ansichten gerne haben; ich habe auch zu vielem Ansichten...

Fest steht, dass erlaubnispflichtige Waffen für begrenzte Zeit an Berechtigte überlassen werden dürfen, und zwar auch zur Verwendung im Rahmen von deren Bedürfniszweck. Selbst wenn andere genannten rechtlichen Aspekte möglicherweise "diskutabel" sind - spätestens hier, bei der ausdrücklich eingeräumten Überlassungsmöglichkeit, ist die Sache doch gegessen. Man nenne mir einen vernünftigen Rechtsgrund, warum ich mir als Inhaber des Bedürfnisses A nicht meine - dafür geeignete - Waffe zur Verwendung im Rahmen meines Bedürfnisses B selbst überlassen darf.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...selbst überlassen können soll...
Dieses Konstrukt habe ich mir auch überlegt und diverse Juristen gefragt: Einhelliges Ergebnis, man kann sich selber nichts leihen, egal ob Waffen oder einen Kugelschreiber.

Ich wollte mir vom Jäger coltdragoon die zweischüssige SLB leihen um damit als Sportschütze coltdragoon mit der zehnschüssigen Sportwaffe zu schiessen. Meiner Frau kann ich es zu diesem Zweck leihen, selber schaue ich in die Röhre.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was für ein spitzfindiger Unsinn. Zudem ist hier im WaffG auch nicht von "Leihe" die Rede, so dass wir an diesem Begriff nicht herumdozieren müssen, sondern von einer Überlassung im waffenrechtl. Sinn.

Nochmal: Sportschütze und Jäger Peter Müller aus Celle darf seine "sportlich" erworbene .308 W.-Repetierbüchse problemlos drei Wochen lang an Jäger Franzl Hinterhuber aus Garmisch zur jagdlichen Verwendung überlassen - aber er selbst darf dies nicht zur Jagd im heimischen Heide-Revier?

Trotz allem, was wir ja schon vom WaffG gewohnt sind, DAS ist nun völlig sinnentleert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Lt. SB besteht das Problem nur bei Kurzwaffen.

Bei Langwaffen wohl nicht, da lt. Aussage Langwaffen vom Jagdschein voll abgedeckt sind...

Ich dachte immer ich kenn auf Grund von Sachkunde und Jagdschein mich bissle aus... aber nun bin ich völlig verunsichert... :help:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das genannte Landratsamt LB scheint als Waffenbehörde die Waffenverkäufe bei BüMas und Händlern ankurbeln zu wollen.

So nach dem Motto: einen .357er Revolver sportlich habe ich schon, einen jagdlichen brauche ich noch.

"Mehr Waffen ins schon waffenbesitzende Volk", während Politik und Behörden sonst ständig genau das Gegenteil fordern...

Einen sonstigen Sinn kann ich in einer Position, wie vom erwähnten Sachbearbeiter eingenommen, nicht erkennen.

Und innerhalb der seltsamen Rechtsposition dann noch zu differenzieren, also in der jagdlichen Verwendung sportlich erworbener Langwaffen kein Problem zu sehen, die jagdliche Verwendung der "Sport"-Kurzwaffe dagegen anzuprangern, das macht vollends keinen Sinn mehr.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Vor einigen Jahren wollte man >Sportschützen die ihren Jagdschein gemacht haben keine KW geben, weil sie könnten ja ihre bereits vorhandenen KW benutzen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Irgendwie verliert man die Lust daran, sich ständig in die Gehirnwindungen andere hineinzukämpfen, um deren Fehler zu finden und sachlich zu widerlegen, oder den Sinn einer Argumentation zu erschüttern.

Kann ja sein, daß der SB ein feiner Kerl ist. Dann sag' ihm : Er will ja Verwaltungsrecht an Dir vollziehen, nämlich eine WBK ändern und Beschränkungen reinschreiben. Das soll er Dir schriftlich geben, als hochnothpeinlichen, offiziellen und rechtsmittelfähigen Bescheid. Solch einen Bescheid lässt man vom Richter prüfen.

Aber freiwillig mach bitte nix. Schon gar nicht wegen "einer Geschichte, die bei uns die Runde macht" und wegen dem Vorschlag vom echt knorke SB, wie man schon mal vorausschauend alles regeln kann. Kauf auch keine Bohnen oder Brücken, mkay ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Über unsere Juristerei kann man wirklich manchmal nur den Kopf schütteln :help:

Hab erst neulich nen Artikel in der PIRSCH bezüglich vererbte KW gelesen.

Fall (aufs Wesentliche reduziert): Jäger hat 2 KW (z.B. ne 9mm und nen .357er, mit entsprechendem Munitionserwerbsstempel), erbt nun ne PPK (7,65) und nen SW (.357)...diese werden zwar auf die WBK eingetragen, aber den Mun-Stempel bekommt man nicht. Ausserdem darf der geerbte .357 nicht auf die Jagd mitgenommen werden :gaga:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

das Bedürfnis liegt in der Person, NICHT in der Waffe.

eine Waffe hat kein Bedürfnis.

wie schon angedeutet, zeigt der §12 und das vorrübergehende Überlassen, bzw. der vorrübergehende Erwerb, dass dieses unter dem Vorbehalt des vorliegenden Bedürfnisses, und der Geeignetheit der Waffe, absolut kein Problem darstellen.

warum soll eine Person, die mehrere Bedürfnisse geltend macht, und welche von der Behörde (in dieser einen Person) anerkannt und bestätigt wurden, schlechter gestellt (d.h. benachteiligt) sein, als eine Person mit lediglich einem Bedürfnisgrund ?

und da spielt es auch absolut keine Rolle ob es sich um KW, LW, Erbwaffen, Sportwaffen, Jagdwaffen und/oder Sammlerwaffen oder oder oder.... handelt. der §12 gilt hier gleichberechtigt für Alle.

wenn er Dir das begründen und BELEGEN! kann, dann hast Du was womit Dein Anwalt arbeiten kann.

Anmerkungen:

-Erbwaffen (vor Allem KW) werden in der Regel immer ohne Munitionserwerbsberechtigung eingetragen. das erfolgt erst, wenn für diese Waffe ein Bedürfnis geltend gemacht wird. LW bei Jägern (JS) und Sportschützen (neue Gelbe WBK) sind da unproblematisch sofern sie mit dem nachgewiesen/vorliegenden Bedürfnis konform sind.

-es gibt auch keine Vorschrift/Regelung, die den Umgang (die Nutzung) von Erbwaffen generell untersagt.

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

das Bedürfnis liegt in der Person, NICHT in der Waffe.

eine Waffe hat kein Bedürfnis.

warum soll eine Person, die mehrere Bedürfnisse geltend macht, und welche von der Behörde (in dieser einen Person) anerkannt und bestätigt wurden, schlechter gestellt (d.h. benachteiligt) sein, als eine Person mit lediglich einem Bedürfnisgrund ?

Eben.

Und noch was, ich verstehe schon rein praktisch das Problem (wenn es sich, wie ergänzend geschildert, auf "sportlich" erworbene Kurzwaffen bezieht) nicht.

Szenario: der Jäger wird während der Jagdausübung (oder auf dem Weg) von der Polizei kontrolliert (passiert ohnehin selten genug). Er hat eine Repetierbüchse und seinen Revolver .357 Mag. bei sich. Auf der WBK (Grün) sind neben mehreren Büchsen und Flinten auch zwei Kurzwaffen eingetragen. Da steht dann "Revolver .357 Mag." und "Selbstladepistole .45 ACP". Der Jäger zeigt Jagdschein und WBK vor, die geführten Waffen stimmen von Waffen-Nr., Kaliber, Marke mit den eingetragenen Waffen überein. Der Revolver ruft nicht "Sportwaffe", und dies steht natürlich auch nirgends gedruckt oder eingraviert...

Wo ist (bzw.; wie ergibt sich hieraus) folglich das Problem?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

..Man beachte die Einträge in der laufenden Nummer 9 und der gestrichenen Nummer 12:..
Ich dachte schon nur meine Behörde wäre kreativ bei Formulierungen in der WBK, aber man sieht es gibt nichts was es nicht gibt.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.