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IGNORED

Die EU: möglicherweise sensationelle Altbesitzerregelung 28. Juli 2008


Schwarzwälder

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Wer am 28.07.2008 rechtmäßig besessene Waffen der Kategorie B (v.a. Kurzwaffen+Halbautomaten) hatte und gleichzeitig Waffen der Kat. C oder D (gelbe WBK, Jagdschein) hat, sollte mal weiterlesen:

Bekanntlich hat die EU die alte Richtlinie

91/477/EWG am 21. Mai 2008 mit der RICHTLINIE 2008/51/EG geändert.

In Artikel 7 findet sich dabei folgende Regelung:

(5) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen,

dass Personen, die am 28. Juli 2008 nach nationalem

Recht die Erlaubnis für Feuerwaffen der Kategorie B

besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem Besitz

befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund

des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates (*) beantragen müssen.

Allerdings ist jede spätere Übertragung von Waffen der

Kategorien C oder D davon abhängig, dass der Empfänger

eine Genehmigung beantragt hat oder besitzt oder ihm der

Besitz gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich

gestattet ist

.

Dieser "Altbesitzerregelung" hat die EU eingeführt, weil im vorangegangenen Absatz 4 desselben Artikels 7 ebenfalls neu eine regelmäßige Überprüfung aller Waffenbesitzer, auch derer für Feuerwaffen der Kategorie C+D erfolgen muss:

unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung, ob diese

Personen die Bedingungen weiterhin erfüllen und

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Waffenrecht/EU_Waffenrichtlinie.pdf;jsessionid=F774F99AE28DB52D925032DFC5354308.2_cid295?__blob=publicationFile

Im Folgejahr ist daher unser Waffengesetz geändert worden - die Verschärfungen galten dabei nicht nur dem Vorfall in Winnenden; vielmehr wurde vom deutschen Gesetzgeber auch in der Begründung (Bundestagsdrucksache)

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613423.pdf

wiederholt auf EU-Waffenrechtsrichtlinien, u.a. die vorgenannte RL 2008/51/EG verwiesen und z.B. - wie alle wissen - deswegen das Nationale Waffenregister implementiert.

Die EU-Vorgabe einer absolut "regelmäßigen Überprüfung" wurde dabei durch folgende Änderung in §4 WaffG erreicht:

http://www.buzer.de/gesetz/5162/al19376-0.htm

§4 WaffG

(Text alte Fassung bis 2008) (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

(Text neue Fassung 2009) (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Nicht umgesetzt ins deutsche WaffG wurde die Altbesitzerregelung nach Art.7 Abs.5 der RL 2008/51/EG trotz klarer EU Vorgabe (die Mitgliedsstaaten erlassen Vorschriften, die sicherstellen...).

Aus der EU-Vorgabe "keine erneute Genehmigung" für seinen Waffenbesitz vorweisen zu müssen, folgt u.a. auch, dass keine neuen (neu implementierten) Genehmigungsvoraussetzungen auf diesen Altbesitz angewendet werden darf, sonst wäre diese Altbesitzerregelung ja ad absurdum geführt.

Mit anderen Worten: bei erweiterten Bedürfnisprüfungen dürfen m.E. diese wenig deliktrelevanten Langwaffen der Kat. C+D, solange man B-Waffen besaß nicht berücksichtigt werden.

Mehr noch: Da auch auf die gelbe Waffenbesitzkarte (und den Jagdwaffenbesitz) ja nach dem Willen der Gerichte erweiterte Erforderlichkeitsprüfungen nach §8 WaffG anzuwenden sind und dabei immer geprüft werden müsse, ob der bisherige Waffenbesitzstand noch so insgesamt "benötigt" wird, legen Sportschütze und Jäger nach legaler Anschaffung einer neuen Waffe ohne Voreintrag ja ihre WBKs vor. Dies ist damit jeweils ein "Antrag" zur Genehmigung seines legal erworbenen Waffenbesitzstandes, denn die neu angeschaffte Waffe ist ja schon zum Antragszeitpunkt im legalen Besitz des Sportschützen oder Jägers und die Behörde prüft vor Genehmigung jeweils, ob alle Waffen so insgesamt noch erforderlich sind.

Bei genau dieser Antragsgenehmigungsprüfung müssten dann m.E. laut EU-Recht die bis 28.07.2008 besessenen C- und D-Waffen unberücksichtigt bleiben - und das wäre eine sensationelle Erleichterung :victory: für viele (u.a. auch den hier bei WO heiß diskutierten Sportschützenkollegen mit seinen 141 Waffen oder manche Jäger mit 100+x Jagdwaffen), sofern sie eben auch B-Waffen zum Stichtag besaßen.

Grüße

Schwarzwälder

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Solange dieser Teil der Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt wurde kann man sich das in die Haare schmieren.

Sie müssen aber; ist längst überfällig. Ich zitiere aus der RL 2008/51/EG:

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,

spätestens am 28. Juli 2010 in Kraft. Sie teilen der

Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Grüße

Schwarzwälder

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@Godix: im Text der EU-RL ist aber von "erneute Genehmigung" die Rede, also soll das wohl auch für diejenigen gelten, die davor schon eine Genehmigung haben (mussten), also z.B. deutsche Waffenbesitzer. Prinzipiell waren nach altem EU-Recht 1991-2008 ja nur Kat B Waffen genehmigungspflichtig; Kat C war meldepflichtig, aber genehmigungsfrei und Kat. D war (völlig) frei.

Die Verschärfung im EU-Recht betrifft ja nicht nur die Einführung einer allgemeinen Genehmigungspflicht auch für C+D Waffen, sondern auch eine "regelmäßige Überprüfung" bereits genehmigter C- und D-Waffen wie mit Art.7,4 eingeführt. Auch diese Verschärfung soll gem. Art 7,5 aber offenbar nicht zu Lasten von Altbesitzern gehen, jedenfalls nicht denen, die schon B-Waffen haben und daher ein prinzipielles Bedürfnis nachgewiesen haben.

Grüße

Schwarzwälder

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Solange dieser Teil der Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt wurde kann man sich das in die Haare schmieren.

Sie müssen aber; ist längst überfällig. Ich zitiere aus der RL 2008/51/EG: ....

Da hat Schwarzwälder Recht.

Setzt ein EU-Mitgliedstaat EU-Richtlinien nicht rechtzeitig oder nicht richtig um, dann kann die Europäische Kommision ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. So etwas ist auch schon gegen die BRD durchgeführt worden. Laut EuGH hat der Bürger des EU-Mitgliedstaates nach Inkrafttreten - wenn sich aus der jeweiligen Richtlinie für den Bürger ein Vorteil ergibt - einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf deren Umsetzung und zwar auch dann, wenn der EU-Mitgliedstaat die EU-Richtlinie nicht umgesetzt hat.

In der Praxis bedeutet dies - im vorliegenden Fall - müsste der WBK-Inhaber bei der für diesem zuständigen Waffenrechtsbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Diese würde sich zwar versuchen, sich wegen anders lautender Regelungen im WaffG rauszureden, aber gegen diesen Bescheid könnte dann der Antragsteller sich durch alle Instanzen - bis zum EuGH - durchklagen. Wobei nur den Gerichten zugebilligt wird, gewisse Fragestellungen an den EuGH zu übermitteln.

http://archiv.jura.uni-saarland.de/schuman/unmittelbare_anwendbarkeit.htm

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-12-12_de.htm?locale=en

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-07-343_de.htm?locale=de

http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_dommages_de.htm

http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/pdf/jur_09_30385_de.pdf

Ich stelle mir gerade vor, bei meiner örtlich zuständigen Behörde ginge so ein Antrag ein. Passieren würde wahrscheinlich nichts.

Übrigen:

Jeder EU-Bürger kann sich bei der EU-Kommision beschweren. Er muss lediglich die EU-Vorschriften benennen, welche im Mitgliedstaat beachtet werden. http://ec.europa.eu/eu_law/your_rights/your_rights_forms_de.htm

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Niemand muß einer erneute Genehmigung einholen. Im Zweifelsfall wird eben die alte widerrufen, aber eine neue Genehmigung ist nicht nötig. Du siehst, unsere Bürokratie ist kreativ. Genauso, wie gezogene Läufe manchmal eben keine gezogenen Läufe sind, sondern glatte Läufe mit Sonderprofil, oder dreischüssige Selbstlader auf dem Schießstand plötzlich böse werden, weil ein Jäger sie in die Hand nimmt...

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Bekanntlich hat die EU die alte Richtlinie 91/477/EWG am 21. Mai 2008 mit der RICHTLINIE 2008/51/EG geändert.

In Artikel 7 findet sich dabei folgende Regelung: ...."Altbesitzerregelung" ...

Nicht umgesetzt ins deutsche WaffG wurde die Altbesitzerregelung nach Art.7 Abs.5 der RL 2008/51/EG trotz klarer EU Vorgabe (die Mitgliedsstaaten erlassen Vorschriften, die sicherstellen...).

Vielen Dank erstmal für die Stöbertätigkeit.... :good:

Praktisch bedeutet dies aber - wenn auf deutscher Rechtsgrundlage eine deutsche Behörde waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen und die EU-Altbesitzregelung für entsprechende Waffen ignorieren würde, so müsste man als Betroffener diese nationale Waffengesetzgebung - wegen Verletzung von dafür geltendem, supranationalen (EU-)Recht - im Wege der Normenkontrolle angreifen.

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... so müsste man als Betroffener diese nationale Waffengesetzgebung - wegen Verletzung von dafür geltendem, supranationalen (EU-)Recht - im Wege der Normenkontrolle angreifen.

So ist es wohl.

Man müßte

1. Betroffener sein und

2. sich durch alle Instanzen klagen

Erst, wenn ein solcher Prozeß durch ist, wissen wir, ob die theoretischen Überlegungen hier in die richtige Richtung gehen.

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Hmmm,

war doch damals mit den Soft-Air Waffen genauso, Deutschland sagte bis 0,08 Joule und EU bis 0,5 Joule. Die deutschen Gerichte sagten damals was geht uns EU Recht an, oder so ähnlich.

Wurde dann aber später doch korrigiert.

hi

ist doch auch dzt mit der pyrotechnik BAM regulierung daselbe

BAM ist EU-trechtlich nicht vorgesehen und die einzelnen staaten haben eigentlich NICHT die freiheit hier EU-regelungen nochmal einzuschraenken oder durch bedingungen zu reglementieren

da hat ja auch schon wer geklagt und recht bekommen glaub ich, oder?

wenn das so ist ist BAM tot ...

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Lieber Schwarzwälder,

nach der Überschrift dieses Threads und den ersten paar verheißungsvollen Worten war ich zunächst von großer Freude erfüllt, dass da wirklich etwas sein könnte, was uns Waffenbesitzern juristisch weiterhilft. Ich finde es auch super, dass du dir in diese Richtung Gedanken machst.

Nach einer weitergehenden Prüfung bin ich aber leider zu dem Ergebnis gekommen, dass uns die Richtlinie aus zwei Gründen nicht weiterhilft:

1.

Die Richtlinie enthält nur Vorgaben, wie streng die Waffengesetze der Mitgliedstaaten mindestens sein müssen. Strengere Regelungen sind ausdrücklich erlaubt:

Artikel 3

Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.

2.

Artikel 7 Abs. 5 regelt lediglich, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass wegen des Inkraftretens speziell dieser Richtlinie keine neue Erlaubnis beantragt werden muss.

(5) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen, die am 28. Juli 2008 nach nationalem Recht die Erlaubnis für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beantragen müssen.

Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings vorsehen, dass aus anderen Gründen eine neue Erlaubnis beantragt werden muss. Ferner ist nicht gesagt, dass eine solche Erlaubnis nicht widerrufen werden darf. In dem vorangegangenen Artikel 7 Abs. 4 Buchst. b steht ja gerade, dass solche Erlaubnisse, die über einen längeren Zeitraum gelten, ohne neu beantragt werden zu müssen, unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung, ob diese Personen die Bedingungen weiterhin erfüllen, erteilt werden. In Artikel 5 ist wiederum das Bedürfnisprinzip vorgeschrieben und die Möglichkeit, die Erlaubnis bei Wegfall des Bedürfnisses zu entziehen.

Auf die EU können wir leider nicht zählen. Man hat ja schon bei den Schalldämpferklagen gesehen, dass die Gerichte das wenig kümnmert, wenn europarechtliche Vorschriften zum Lärmschutz eine Dämpfung bereits an der Quelle vorsehen.

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Hallo 2nd_Amendment,

Art. 7 Abs. 4b, wonach eine "regelmäßige Überprüfung" (des Bedürfnisses) möglich ist, fand sich aber nicht in der alten EU-Richtlinie 1991:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31991L0477&qid=1412362430515&from=EN

Diese "regelmäßige Überprüfung" wurde mit der neuen EU-Richtlinie 2008 eingeführt.

Und das neue WaffG 2009 wurde (auch) aufgrund der neuen EU-Richtlinie 2008 eingeführt, seither gilt lt. §4 WaffG eine mit neuem EU-Waffenrecht kompatible unbegrenzte Bedürfnisüberprüfungspflicht ( durch neuen Zusatz in §4 WaffG).

Lt. Art. 7 Abs. 5 darf aber aufgrund der Einführung der neuen EU-Waffenrechts-RL mit u.a. regelmäßiger Bedürfnisüberprüfung für eine bestehende Genehmigung keine neue Genehmigung verlangt werden. Dieser neue Absatz VERPFLICHTET die Mitgliederländer, d.h. er fällt als lex specialis nicht unter von Dir zitierte Generalklausel ("... können ... strengere Vorschriften erlassen"): lex specialis derogat legi generali.

Damit dürfte Dein erster Einwand entkräftet sein.

Zum zweiten Einwand: Wenn ich für meinen Altbesitz die bedürfnisrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen NEU auch jenseits der (einmaligen) 3-Jahresfrist nachweisen muss, kommt das einer Neuantragsstellung gleich - und genau die darf eben explizit nicht sein.

Anderes Beispiel: Die EU verabschiedet eine Richtlinie zu Fahrerlaubnissen, worin festgehalten wird, dass eine regelmäßige Überprüfung der Fahrerfertigkeiten erfolgen darf, die Mitgliedsstaaten aber verpflichtet, von Altinhabern unbefristeter Fahrerlaubnisse keine neue Genehmigung zu verlangen. D setzt daher jährliche Führerscheinprüfungen fest, lässt aber auch Altbesitzer jährlich zur Prüfung antanzen. Wenn auf den Einwand der Altbesitzerregelung dann behördlicherseits behauptet würde:" Wieso, ist doch keine neue Genehmigung, wir entziehen nur die alte, sobald sie ein Jahr die Fahrprüfung nicht bestehen!" - was glaubst Du, wie da der ADAC abgehen würde? Nur wir Legalwaffenbesitzer halten still...

Grüße

Schwarzwälder

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