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IGNORED

Halbwissen Anschein


Solo

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Die KS 5 von Keppler ist ein BP System, die kann man, soweit mir das berichtet wurde, in der Disziplin Dienstgewehr schiessen. Vermutlich, weil das kein Selbstlader ist ?

Die Frage ist nicht wirklich ernst gemeint, oder? Es geht hier um Ähnlichkeiten zu vollautomatischen Kriegswaffen - ich glaube nicht, dass das bei irgendwelchen Repetierlangwaffen zutrifft, selbst das moderne Keppeler KS-V ist trotz Bullpup sofort als solche zu erkennen...

Das AUG-Z z.B. ist ein Selbstlader UND ein Bullpup-System und auch keine Anscheinswaffe - zumindest hat es (die neueste Version eigentlich auch???) einen positiven BKA-Feststellungsbescheid.

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Ich werd` bekloppt!....

Soll einer mal diese Gesetzesgebungsleute verstehen...

Trotzdem Danke für die (rechtlich einleuchtenden) Antworten!

Nur zum besseren Verständnis:

Wo steht im §6 AWaffV etwas vom KWKG? habe ich das überlesen oder steht das in irgendeiner Erläuterung zu dem Gesetz, die nicht für "Jedermann" zugänglich / verständich ist?

Noch was: Was ist den nun mit eurer Meinung zur USC mit Klappschaft?

OK, die sieht immer mehr nach HK UMP aus... aber steht die UMP in irgend einer "Kriegswaffenliste"? ..... oder.....

Alternative 1: Kann ich das Sportgerät in der Version zum Schießstand und zu Wettkämpfen mitbringen und damit schießen, ohne Konsequenzen zu befürchten, da der BKA-Feststellungsbescheid die USC ja schließlich zum sportlichen Schießen freigibt?

Alternative 2: Kann ich zwar damit üben aber nicht Wettkampfmäßig schießen, da die Verantwortlichen beim Wettkampf eine eigene Auslegung von § 6 haben?

Alternative 3: Ich kann machen, was ich will, solange kein absolutes Ge- oder Verbot vom BKA herniedergekommen ist? (TOLL!!! :D )

Alternative 4: Sobald mich jemand mit so einer umgerüsteten USC zu Gesicht bekommt, bekomme ich eine Anzeige und bin alle meine Waffen für immer los?!

PS. Was ist aus den Knarren der Sturmtruppen von Krieg der Sterne geworden, die für einen waffenrechtlichen Laien aussehen wie Kriegswaffen? Sind die untergegangen wie das Imperium? Dann hoffentlich auch die Auslegung, dass die Kriegswaffeneigenschaft für den "Waffentechnischen Laien" ausreichend ist :rolleyes:

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Das "Star Wars" Beretta CX4 Storm (9mm Para) ist sportlich zugelassen, (weil keine Anscheinswaffe) Weiterhin sportlich zugelassen sind z.B. das OA22, Horners HAR15, Ruger SR-22, Remington 597 VTR, ebenso das Walther G22 (kein Anschein, bzw. positive BKA-Bescheide), wenn es .22er sein sollen (bei .22er SB-Büchsen gibt es wegen §6 den meisten Ärger)

Laien könnten die genannten trotz allem mit vollautomatische Kriegswaffen verwechseln, denn sie sind alle schwarz und böse... ;) Stimmt das wirklich, dass mit den Laien???

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...

Soll einer mal diese Gesetzesgebungsleute verstehen...

Da gibt es nichts zum Verstehen. Das ist Waffenrecht. :heuldoch:

Nur zum besseren Verständnis:

Wo steht im §6 AWaffV etwas vom KWKG? habe ich das überlesen oder steht das in irgendeiner Erläuterung zu dem Gesetz, die nicht für "Jedermann" zugänglich / verständich ist?

Da steht's:

§ 6

Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b ) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

:bud:
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Richtig!

Solange auch nur eine der drei Bedingungen a) bis c) vorliegt, wird es lustig. Ein BKA-Bescheid ist da dann leider auch nur eine Anscheinsschicherheit. Denn das BKA ist zwar für die Beurteilung zuständig aber ein Bescheid ist nur ein Bescheid. Dieser kann falsch sein, berichtigt, widerrufen oder zurückgenommen werden. Sinnvoller aber in täglichen von vorauseilenden Gehorsam umzingelten Leben schwieriger, wäre es, es als sportlich erlaubt zu sehen, solange kein gegenteiliger, rechtswirksamer Bescheid oder Urteil vorliegt.

Aber ich schätze, dass diese Rechtsunsicherheit genau das Ziel jenes sich Heute im Ruhestand befindenen Beamten war, der nie ein Hehl aus seiner Abneigung gegen den legalen privaten Besitz von Schußwaffen gemacht hatte. :closedeyes:

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