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@Gromit: nein ich bin noch nicht dazu gekommen das zu pn, hab das Schreiben gestern erst bekommen und war gleich :angry2: zudem muss ich erst noch Widerspruch gegen den VA einlegen der abgelehnt werden muss damit ich klagen kann

@doc44: meine PSM ist nach wie vor in meiner WBK eingetragen, wenn es so ist wie du sagst müsste ich ja dann bald auch noch Post vom Landratsamt bekommen

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Nix Peinlich .... sondern eine Frage von zu erwartenden Kosten im 4-5 Stelligen Bereich (auf die Billig-Rechtschutzversicherung braucht da keinner setzen) bei Aussichten auf Erfolg im 0,0% Bereich....

Und wenn ich den Wert des Laufes meiner Kurz-Pumpe rechne war der Tip meines Anwalts (wirf das Glump weg) genau der Richtige ....

Gruß

Hunter

Da hast du schon Recht nur rechne dir mal durch wieviel Geld durch die Abgabe und Vernichtung von euren Waffen verlorengegangen ist. Das ist Kohle für die ihr genauso hart gearbeitet habt wie ich (ich bin Student, kein Bafög und Arbeiten ist erst in den Ferien möglich deswegen zählt da jeder Cent) deswegen würde ich jede Möglichkeit nutzen mich gegen diese Abgabe zu wehren denn in einem sind wir uns sicher alle einig, das dieses Verbot absoluter Blödsinn ist.

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@doc44: meine PSM ist nach wie vor in meiner WBK eingetragen, wenn es so ist wie du sagst müsste ich ja dann bald auch noch Post vom Landratsamt bekommen

nein, post bekommst du nicht, denn dann haben die ja arbeit und du könntest dagegen klagen. die wollen das du freiwillig verzichtest.

hol dir doch einfach deine psm wieder! schließlich hast du eine behördliche besitzerlaubnis (= wbk-eintrag) und so lange die nicht widerrufen wurde (aufgrund gesetz oder verwaltungsakt oder gerichtsbeschluss) ist diese erlaubnis gültig und du darfst diese dort eingetragene waffe auch besitzen.

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nein, post bekommst du nicht, denn dann haben die ja arbeit und du könntest dagegen klagen. die wollen das du freiwillig verzichtest.

hol dir doch einfach deine psm wieder! schließlich hast du eine behördliche besitzerlaubnis (= wbk-eintrag) und so lange die nicht widerrufen wurde (aufgrund gesetz oder verwaltungsakt oder gerichtsbeschluss) ist diese erlaubnis gültig und du darfst diese dort eingetragene waffe auch besitzen.

Da wär ich mal nicht so sicher!

Die PSM ist verboten. Zuständig für Ausnahmegenehmigungen ist BKA. Antrag gestellt - Antrag vom BKA abgelehnt. Damit bleibt das Verbot - egal was in der WBK steht.

Hier hilft m.E. nur, Widerspruch einzulegen.

Die Ankündigung der entschädigungslosen Vernichtung ist m.E. der einzige Grund, mit dem der VA halbwegs erfolgreich angegriffen werden könnte. Denn diese verstößt gegen Art. 14, egal was das BMI als Weisung an das BKA erteilt. Vielleicht fällt kundigen Juristen was besseres ein.

Elementar ist jedenfalls, die Widerspruchsfrist nicht zu versäumen.

Teddy

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... Dieses mal enthielt das Schreiben allerdings eine Rechtsbehelfsbelehrung die sinngemäß beinhaltet, dass wenn ich nicht innerhalb eines Monats Widerspruch einlege, meine Waffe zur Vernichtung frei gegeben wird.

Diesen Widerspruch möchte ich nun gern einlegen, weiß aber nicht Recht wie ich ihn begründen soll denn Art. 14 GG hilft mir nicht weiter. Ich wollte die Angemessenheit des Verwaltungsakts in Frage stellen bzw. die vom BKA aufgeführten Alternativen nur muss das eben gut durchdacht sein wenn es wirklich vor das Verwaltungsgericht gehen sollte.

Der Bescheid muss eine Begründung enthalten und darauf muss sich auch dein Widerspruch beziehen!

Wobei es quasi unmöglich ist, gegen eine gesetzliche Bestimmung mit Rechtsmitteln erfolgreich vorzugehen!

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Hier ist Begründung der Ablehnung vom BKA:

Bei der o.a. Waffe handelt es sich um einen verbotenen Gegenstand i.S.d. Anlage 2 zu §2 Abs. 2 bis 4 - Waffenliste - Abschnitt 1 Verbotene Waffen Nummer 1.2.5. Der Umgang mit dieser Waffe ist gem. §2 Abs. 3 WaffG verboten

also war es schonmal gut, die Waffe dem Ordnungsamt zu übergeben und sie dort zu belassen

Von dem Verbot des §2 Abs. 3 WaffG kann das Bundeskriminalamt gem. §40 Abs. 4 WaffG Ausnahmen nur dann zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht Berlin hat in vier Entscheidungen vom 6.12.1978 (AZ.: 1C 64.76, 1C 56.78, 1C 34.77 und 1C 37.77) u.a. ausgeführt, dass es sich hier um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt, durch das der Besitz der vom Verbot erfassten Gegenstände prinzipiell verhindert werden solle und bei dem für den Bürger erkennbar sei, dass er in aller Regel mit einer Genehmigung nicht werde rechnen können. Das Gesetz wolle den Besitz der verbotenen Gegenstände grundsätzlich verbieten und Ausnahmen nur in atypischen Fällen zulassen, in denen aufgrund besonderer Umstände öffentliche Interessen dem Besitz nicht entegegenstehen.

Das Legalbeispiel "Ausfuhr" in §40 Abs. 4 WaffG bringt zum Ausdruck, dass Ausnahmebewilligungen, die einen Verbleib der Gegenstände im Inland zur Folge haben würden, generell unerwünscht sind.

Aufgrund Ihres Antrages wurden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahmesituation geprüft.

Die Prüfung ihres Antrages hat ergeben, dass die gegenständliche Waffe nach Beseitigung der Verbotsmerkmale nicht mehr unter das Verbot fallen würde.

Die hierzu vorzunehmenden Änderungen können durch einen Waffenhersteller oder einen Büchsenmacher vorgenommen werden, hierauf wurden Sie mit Schreiben vom 21.08.2008 hingewiesen. Stimmt! Nur überschreiten die Kosten für die Ausnahmegenehmigung sowie die Kosten für den Umbau wobei noch nicht mal gewährt ist, dass die Pistole im umgebauten Zustand die gleiche Zuverlässigkeit aufweist wie vorher, den eigentlichen Anschaffungspreis!

Aus hiesiger Sicht sind die Änderungen an der Waffe geeignet, die weitere Nutzung der Waffe zu ermöglichen. Die von Ihnen vorgetragenen Vorteile, die die Waffe im jagdlichen Einsatz bietet (handlich, robust, zuverlässig) bleiben durch den Kaliberumbau erhalten. die hier genannten Vorteile sind zweitrangiger Natur, ich hab vor allem Wert darauf gelegt, dass das die Pistole zuverlässiger zündet und repetiert als vergleichbare Taschenpistolen im Kalier .22lfb und dennoch balgschonend für die Fallenjagd verwendet werden kann und es unsinnig ist, eine Waffe die an sich zuverlässig die an sie gestellten Erwartungen erfüllt zu verändern

Das von ihnen vorgetragene Interesse, die Waffe in der verbotenen Version zur Jagd zu nutzen, da sie sich zur Nachsuche eignet, stellt keinen Ausnahmefall dar. Ihre Absicht ist in Anbetracht der zahlreichen nicht verbotenen Waffen kein anerkennenswerter Grund, Ihnen den Gebrauch eines grundsätzlich verbotenen Gegenstandes zu ermöglichen. Der Gebrauch eines solchen Gegenstandes in der verbotenen Version ist deshalb nicht geeignet die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Verbots zu verdrängen. Die Beseitigung der Verbotsmerkmale ist zumutbar, da es sich bei der Selbstladepistole PSM im vorgenannten Kaliber um eine Waffe handelt, die der Gesetzgeber grundsätzlich mit einem Unwerturteil belegt hat oh da bin ich mir sicher, denn mit deren Monatsverdienst kann sowieso kaum Jemand mithalten

Von den weiteren in §58 Abs. 11 WaffG vorgesehenen Möglichkeiten, die Waffe bis zum 01.10.2008 entweder unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten oder einer Polizeidienststelle zu überlassen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht Stimmt nur teilweise, dass ich sie nicht unbrauchbar machen lasse bzw. keinen Käufer finde, habe ich von Anfang an klargestellt und einer Polizeidienststelle hab ich sie letzten Endes doch überlassen denn ich hab sie vor dem 01.10. dort abgegeben und kann sie auch nicht mehr mit nach Hause nehmen

Mit Zwischenbescheid des des Bundeskriminalamtes wurde Ihnen zudem die Möglichkeit bekannt gegeben, die Waffe mit Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes zu exportieren. Auch von dieser Möglichkeit haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Hm mal überlegen, ich beantrage die Ausnahmegenehmigung für den Export und schlage die Kosten für die Genehmigung als Mehrkosten auf den Kaufpreis der Waffe noch drauf, wieviel Interessenten werde ich wohl im Ausland finden???

Durch die vorgenannten Möglichkeiten wurde Ihnen als bislang legalem Eigentümer die Möglichkeit gegeben, den Gegenstand entweder wirtschaftlich zu verwerten oder durch zumutbare Änderungen weiter zu nutzen. Die vorgeschlagenen Vorgehensweisen sind zur Durchsetzung des waffenrechtlichen Verbotes geeignet und erforderlich das sehe ich anders, der Bund kann genauso gut besssere Schutzwesten an seine Sicherheitskräfte verteilen damit wäre wirklich Jedem geholfen

Im Hinblick auf Ihr persönliches Interesse am Weiterbesitz der Waffe sind die vorgeschlagenen Änderungen, durch die die Waffe aus dem Verbot genommen wird, angemessen.

Das Besitzverbot des §2 Abs. 3 WaffG stellt auch für diejenigen Gegenstände, die vor dem Inkraftreten dieser Bestimmung erworben wurden, keine gegen Art. 14 GG verstoßende Enteignung dar. Es handelt sich hier um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Auch bei gegebener persönlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers erwächst deshalb aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für sogenannten Altbestand.

Aus Sicht des Bundeskriminalamtes liegt somit kein Bedürfnis zum Erlangen der Ausnahmegenehmigung über die verbotene Waffe vor.

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist daher zu versagen. Die verbotene Waffe ist durch Ihre örtliche Waffenbehörde einzuziehen und zu vernichten.

Rechtsbehelfsbelehrung leider ohne Mangel

Fakt ist, ich muss zunächst einmal Widerspruch einlegen damit ich aufschiebende Wirkung erziele und die Waffe nicht zerstört wird. Den Widerspruch möchte ich mit einigen der hier blau aufgeführten Ideen begründen. Morgen werd ich bei meiner Versicherung anfragen ob sie auch in Fragen des Rechtsschutzes haftet, bis dann der Widerspruchsbescheid des BKA zu mir ins Haus flattert wird dann wieder etwas Zeit vergehen in der Niemand Hand an die PSM legen darf und dann seh ich weiter...

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Das Gesetz wolle den Besitz der verbotenen Gegenstände grundsätzlich verbieten und Ausnahmen nur in atypischen Fällen zulassen, in denen aufgrund besonderer Umstände öffentliche Interessen dem Besitz nicht entegegenstehen.

Es kommt jetzt darauf an, ob du begründen kannst, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Besitzverbotes aufgrund einer Abwegung von Fakten, gegenüber deinem Interesse am weiteren Besitz nachrangig ist!

Dies wird sich nur schwer begründen lassen!

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Das vielfach genannte aber nie genau definierte öffentliche Interesse ist nichts weiter als der Bammel des BKA, dass die Kugel vom Kaliber 5,45mm eine leichte Schutzweste der Polizei durschlagen kann. Ob die PSM im Stande ist dies zu leisten weiß ich nicht, selbst wenn dann ist das nicht das Kriterium, weswegen ich mich damals für diese Kurzwaffe entschieden habe. Nur frag ich mich dann was passiert wenn man mit einem Revolver im Kaliber .500S&W oder einer HS50 auf so eine Weste schiesst. Deswegen versteh ich den Sinn und Zweck dieses Gesetzes nicht, es gibt viel gefährlichere Waffen als die PSM und viel gefährlichere Trefferzonen des menschlichen Körpers als der, der von einer Weste geschützt werden soll

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Beruf Dich doch auf den grundsätzlichen Unfug des Gesetzes im Hinblick auf das Kriterium vor/nach 01.01.1970.

Was macht eine Waffe, die vor dem 1.1.70 hergestellt worden ist, ungefährlicher als eine, die ab diesem Datum produziert wurde aber dabei die gleichen Merkmale aufweist?

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ich würde trotzdem auch noch woanders hinsehen, nämlich:

du bestitz derzeit eine immer noch gültige besitzerlaubnis (=wbk eintrag)!

deine waffe ist zwar jetzt lt. gesetz verboten, aber deine besitzerlaubnis für diese verbotene waffe ist immer noch gültig!

das ist ein bestandskräftiger verwaltungsakt, der bisher nicht durch gesetz oder widerruf erloschen ist.

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Meinst du jetzt die PSM? Die wurde doch erst ab 1975 (heisst ja auch IZH-75) produziert. Mir ist sonst keine andere Kurzwaffe vom Kaliber unter 6,35mm mit Zentralfeuerzündung bekannt, die vor 1970 produziert worden ist.

Dann schau mal unter Beitrag Nr. 124 von mir nach mit dem schmucken Foto des S&W M 53. Den trifft das Los genauso wie die PSM. Nur, daß der von den 60ern in die 70er Jahre hinein produziert wurde. Kal. 22 Zentralfeuerzündung. Die Waffe gab es sogar mit Wechseltrommel in 22 l.r.

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@Knieper: ach jetzt weiß ich was du meinst, muss den Beitrag überlesen haben weil ich das Foto nicht sehen kann. Stimmt das ist ne gute Idee, werd ich im Widerspruch aufführen genau wie den vorschlag von doc44

Du kannst das Foto nicht sehen? Ist der Anblick nur zahlenden Mitgliedern vorbehalten?

Also, das Model 53 von S&W gilt in seinem Ursprungsland sogar als C&R-Waffe. Das heißt "Curios and Relic". Zertifizierten Sammlern ist somit die Möglichkeit eröffnet, die Dinger zu kaufen wie bescheuert. Kann aber nicht damit zusammenhänge, daß es nach meinen Informationen keine Mumpeln mehr dafür gibt. Aber das ist Nebensache.

Tatsache ist, daß das Teil zwischen 1961 und 1974 bis auf ein paar winzige unwichtige Veränderungen in einer Stückzahl von 14.956 Stück produziert wurde. Wichtig ist hierbei der Sprung über den von unserem Gesetzgeber so wichtigen Jahrzehntwechsel.

Vielleicht hat ja der eine oder andere Jurist hier im Forum eine Idee, warum die so großen Wert auf die Zeit nach dem 1.1.70 legen.

Offensichtlich wird hier auch wieder der blindwütige Aktionismus gepaart mit absoluter Ignoranz und Arroganz der Ministerialbürokratie mit einem guten Schuß Null-Ahnung. Denn selbst eine Frau Stokar oder ein Herr Ströbele könnte sich so einen Unfug nicht ausdenken. Die wollen gleich alles verbieten.

Für die 22 Jet gibt es übrigens noch Matrizesätze von RCBS für schlappe 75 Euro und Umformsätze von 256 Winchester oder 357 Magnum auf 22 Jet für satte über 300 Öcken.

Edit: sehe gerade, daß ich das Bild auch nicht mehr sehen kann. Daher hier der direkte Link: http://4.bp.blogspot.com/_6PbD56mSkS8/Rhz0.../s1600/53-1.jpg

Seltsam, funzt nicht mehr.

Daher: standard.jpg

und hier die ganze Seite des nicht mehr sichtbaren Fotos: http://booksbikesboomsticks.blogspot.com/2...pr0n-no-42.html

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Das vielfach genannte aber nie genau definierte öffentliche Interesse ist nichts weiter als der Bammel des BKA, dass die Kugel vom Kaliber 5,45mm eine leichte Schutzweste der Polizei durchschlagen kann. ...

Das ist nicht richtig. Das öffentliche Interesse ist schon verwaltungsverfahrensrechtlich definiert. Schon allein die Durchführung eines Gesetztes, egal in welchem Rechtsbereich, begründet das öffentliche Interesse!

Ein Anspruch auf Erteilung einer gesetzlich möglichen Ausnahmegenehmigung ist - im vorliegenden Fall - nur damit zu begründen, dass aufgrund einer Abwägung - einerseits das Bedürfnis am Privatbesitz der PSM und andererseits die Durchführung des Besitzverbotes - das Privatinteresse schwerwiegender als das öffentliche Interesse ist und somit auf ein Besitzverbot ausnahmsweise verzichtet werden kann!

Dies halte ich immer noch für fast unmöglich!

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@ Knieper: na das is doch mal ein interessanter und zudem noch sehr hübscher Revolver aber macht es angesichts der kleinen Stückzahl von knapp unter 15000 Sinn das in den Widerspruch zu schreiben? Ich meine damit als sich der Gesetzgeber Gedanken darüber gemacht hat wie das Gesetz am besten formuliert werden soll hat er doch sicherlich Informationen von den Behörden geordert, wieviele Waffenbesitzer im Besitz von derartigen Kurzwaffen sind und hat so lange daran gearbeitet bis letzten Endes fast schon eindeutig ist, welche Typen von Waffen verboten werden sollen. Verstehst du was ich sagen will? Wenn es auch um ein Verbot von Revolvern dieses Typs gehen soll, dann hätte man doch diesen Produktionszeitraum erweitert. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Waffenbesitzer in Deutschland einen von diesen knapp 15000 Revolvern besitzt, dazu noch gerade so einen, der nach 1970 produziert worden ist?

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Ein Anspruch auf Erteilung einer gesetzlich möglichen Ausnahmegenehmigung ist - im vorliegenden Fall - nur damit zu begründen, dass aufgrund einer Abwägung - einerseits das Bedürfnis am Privatbesitz der PSM und andererseits die Durchführung des Besitzverbotes - das Privatinteresse schwerwiegender als das öffentliche Interesse ist und somit auf ein Besitzverbot ausnahmsweise verzichtet werden kann!

Dies halte ich immer noch für fast unmöglich!

Kannst Du mir verraten, welches Interesse die Öffentlichkeit wohl daran hätte, dass ein Jäger statt seiner PSM künftig z.B. eine 7,65er mitführt?

Das öffentliche Interesse dürfte gegen "!0" tendieren, weil die PSM ganz bestimmt keine höhere Gefährdung darstellt, als andere GK-Kurzwaffen.

Wohlgemerkt: Kriegswaffenmuni/penetrierende Hartkernmuni ist sowieso verboten.

Das Gesetz ist ein Witz und die erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit schlicht eine Fabel. Diese Pistölchen waren und sind keine besondere Gefahr.

Insofern sollte die Abwägung persönliches Interesse vs. öffentliche Sicherheit bei der Abwägung bezügl. Ausnahmegenehmigung eigentlich leicht zugunsten des Legalwaffenbesitzers ausfallen.

Grüße

Schwarzwälder

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...

Vorab:

Ich halte die in Rede stehende Regelung auch für Unsinn!

In dieser Sache dürft ihr nicht den Denkfehler machen, dass es hier darum geht die Kalibergrenze nach 01.01.1970 unter 6,3 mm als Unsinn zu enttarnen. Wenn es verwaltungsverfahrensrechtlich ums öffentliche Interesse geht spielt dies zunächst keine Rolle! Das öffentliche Interesse ist insofern selbsterklärend, weil es nicht mehr bedeutet als dass bestehende Gesetz durchzuführen. Mit anderen Worten: "Die Vorschriften von Gesetzen spiegeln mit ihren Regelungen im jeweiligen Geltungsbereich das öffentliche Interesse wieder"!

Hier gilt es nun, mit einer überprüfbaren Begründung darzulegen, warum im das Interesse des Einzelnen schwerwiegender ist als das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Besitzverbotes!

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Wie sieht es denn mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus? Ist der nicht zu prüfen? Was macht eine nach dem 1.1.70 hergestellte Waffe gefährlicher als eine, die vor dem 1.1.70 hergestellt wurde und dann auch noch bis zu letzten Schraube typgleich ist? Oder hatten die werten Herrschaften nur die böse Ost-Pistole im Sinn und den braven Ami-Revolver gar nicht ins Kalkül gezogen. Das erscheint mir nämlich der Fall zu sein. Ansonsten hätte man ja komplett alles verbieten können, was in dieser "Kalibergruppe" hergestellt wurde.

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Was macht eine nach dem 1.1.70 hergestellte Waffe gefährlicher als eine, die vor dem 1.1.70 hergestellt wurde und dann auch noch bis zu letzten Schraube typgleich ist? Oder hatten die werten Herrschaften nur die böse Ost-Pistole im Sinn und den braven Ami-Revolver gar nicht ins Kalkül gezogen.

Für die vor 1970 gefertigten Waffen stand nicht eine penetrierende Wirkung bei Schutzwesten im Vordergrund wie das bei modernen Polizei-/Militärkalibern der Fall ist. Das gilt nicht nur für die 5,45x18 sondern auch für die 5,7x28 und die neue 4,6x30. Es soll verhindert werden, dass solche Waffen/Munition in die Hände von Zivilisten gelangt, klar. Ob das nun gut ist oder nicht will ich nicht bewerten aber ich bin schlichtweg mit der Durchsetzung dieser Maßnahme unzufrieden. Wenn es dem Gesetzgeber so wichtig ist, das Leben der Polizeiangehörigen zu schützen, dann hätte ich freiwillig meine Waffe abgegeben aber nicht ohne auch nur einen Cent dafür zu sehen bzw. würde ich es noch viel besser finden, wenn der Staat mehr Geld in Schutzausrüstung für Polizeibeamte steckt. Das würde Sinn ergeben im Gegenzug zu diesem massenhaften Einziehen von vorher vollkommen legalen, legal erworbenen Waffen zur Ausübung einer legalen Tätigkeit.

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Für die vor 1970 gefertigten Waffen stand nicht eine penetrierende Wirkung bei Schutzwesten im Vordergrund wie das bei modernen Polizei-/Militärkalibern der Fall ist. Das gilt nicht nur für die 5,45x18 sondern auch für die 5,7x28 und die neue 4,6x30. ...

Ich denke, eine Widerspruchsbegründung, die auf Sinn/Unsinn der gesetzlichen Regelung abhebt, hilft nicht weiter. Diese Regelung ist da und bleibt da, solange sie nicht aufgehoben oder für verfassungswidrig erklärt wird. Und dafür sind keine Anzeichen in Sicht.

Die Frage der möglicherweise unterschiedlichen Beurteilung auf Grund der herstellungszeitpunkte bei dem S&W-Revolver hilft dir auch nicht weiter; die PSM ist davon doch wohl nicht betroffen, oder?

Die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz führt auch zu nichts; es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.

Wo also kann man ansetzen?

Erstens: sich nicht verzetteln, sondern "am Bescheid" arbeiten. D.h. der ist es, durch den du in deinen Rechten verletzt sein müsstest.

Zweitens:

Ausgangslage: Du bist legaler Besitzer. Der Gesetzgeber macht den Gegenstand zu einem verbotenen, den du nicht besitzen darfst. D.h. Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Wie also kann eine solche Regelung verfassungsgemäß umgesetzt werden, wenn der Gesetzgeber keine Entschädigungsregelung getroffen hat (und auch nicht treffen wollte)? Das ist dann das Problem der vollziehenden Verwaltung, also des BKA.

Deshalb hat das BKA zunächst deinen Antrag nicht als Antrag werten wollen - nämlich um nicht darüber negativ entscheiden zu müssen, sondern Möglichkeiten der Verwertung/Änderung aufgezeigt. Damit ist sozusagen zu dem damaligen Zeitpunkt das mildeste Mittel gewählt worden.

Du hast auf dem Antrag bestanden, der ist jetzt so entschieden worden - nämlich "keine Ausnahme vom Besitzverbot".

Unter Hinweis darauf, dass du die Möglichkeiten, die dir den Besitz legal erhalten oder den wirtschaftlichen Wert sichern, nicht genutzt hast.

M.E. verkennt das BKA aber, dass die angesonnenen Umbaukosten und die Genehmigungskosten für Umbau/Ausfuhr die wirtschaftliche Verwertung unsinnig machen. Das höhlt das Eigentum an diesem Gegenstand aus und führt zum gleichen ergebnis wie eine entschädigungslose Enteignung. Darüber verliert der Bescheid kein Wort. M.E. hätte hier das BKA eine Interessenabwägung vornehmen müssen, d.h. eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Ermessen ist aber offensichtlich nicht ausgeübt worden, sondern eine gebundene Entscheidung angenommen worden. D.h.= Ermessensfehlgebrauch. Das macht die Entscheidung rechtswidrig.

Ob das hilft ist eine andere Frage; das BKA könnte möglicherweise im Widerspruchsverfahren eine tragfähige Begründung nachschieben.

Kannst den Widerspruch ja vorsorglich zur Fristwahrung einlegen - beachte: meistens kostet die Zurückweisung Gebühren.

Teddy

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