Ohne dir jetzt mit Rechtsvorschriften aus dem BGB zu kommen und nicht klausurtauglich ausgedrückt: Es gab einen Antrag und eine Annahme. Unabhängig davon, ob die Zahlung erfolgt ist, ist also ein Kaufvertrag zwischen dir und dem Verkäufer zu Stande gekommen, da brauchst du nichts zu unterschreiben. Du bist, zur Zahlung und Abnahme verpflichtet, der Verkäufer hat dir die Ware zu überlassen. Du könntest also gegebenenfalls auf Lieferung der Ware bestehen und diese sogar einklagen und hättest, rein theoretisch, sogar einen Schadenersatzanspruch sollte der Verkäufer nicht liefern.
Ich würde ihm, ganz pragmatisch, ein Einschreiben-Rückschein senden, mit einer Fristsetzung von vielleicht einer Woche, die er Zeit hat seinen Part zu erfüllen. Solltest du bis dahin nichts hören trittst du wegen Nichtleistung vom Kaufvertrag zurück. Ende. Nachdem er wohl sowieso kein Interesse hat, bist du damit dann auch raus. Du hast aber trotzdem die Chance deine Ware noch zu bekommen. Sorgen bezüglich der Qualität würde ich mir erst mal nicht machen, durch den Kauf übers Internet hast du auch die Möglichkeit die Ware bequem zurück zu schicken, wenn sie dir nicht taugt.