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Mrks

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  1. Sorry, aber NEIN! Definitiv nicht beim geschilderten SV! Argumentiert die Behörde damit, dass die WBK zu unrecht von der vorherigen Behörde erteilt wurde, handelt es sich um einen 10 Jahre alten rechtswidrigen Verwaltungsakt (VA), der durch die alte Behörde erlassen wurde. Daher ist es nach der Sachlage eine Rücknahme, deren Voraussetzungen sich nach § 48 HVwVfG richtet. Die Voraussetzungen für die Rücknahme sind, besonders wenn der VA 10 Jahre alt ist, an sehr hohe Hürden geknüpft, ich kann mir nicht vorstellen, dass die Behörde damit durch kommt. Der Frager sollte sich bloß einen Anwalt nehmen, der mit Verwaltungsrecht fit ist, muss kein besonderer Waffenrechtsguru sein.
  2. Wurde die WBK zu unrecht erteilt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen, dann dürfte es kein Widerruf sein, sondern eine Rücknahme. Und zwar die eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist hierfür § 48 HVwVfG. Die Rücknahme darf nur unter den Einschränkungen der § 48 Absä. 2 bis 4 HVwVfG erfolgen. Jetzt schau dir mal Absatz 4 an! Ich weiß nicht, ob Hessen noch ein Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des Waffenrechts hat, falls ja, umgehend Widerspruch einlegen (Begründung kann nachgeliefert werden, zunächst nur fristwahrend einlegen) oder sofort zum Anwalt und Klage erheben. Ich denke da hat die Behörde ganz schön daneben gegriffen.
  3. Kannst du, du hast ja ein 14 tägiges Widerrufsrecht nach Erhalt der Ware, weil du ja bloß online gekauft hast. Kannst natürlich auch widerrufen ohne die Ware zu haben, den Stress macht er sich sicherlich nicht. du kannst mal davon ausgehen, dass er kein Interesse hat an dich zzu verkaufen. wieso auch immer, vermutlich hat er das Teil schon anderweitig veräußert. mach dir keinen Kopf. Aber wie willst du ihm ne Mail schreiben, wenn er nicht mehr per Mail erreichbar ist?
  4. Betrug ist vielleicht ein bisschen arg und läuft ohnehin vermutlich ins Leere, ohne den Fall genau zu kennen. Zum Anwalt kann er aber sehr wohl und den Verkäufer auf Erfüllung klagen. Das macht aber zumeist nur Stress, kostet Geld und am Schluss hast du deine Ware trotzdem nicht aber 10 Jahre Lebenszeit vor Ärger verloren. Schadenersatz, wenn er die Ware irgendwo teurer sieht und erwirbt kann er geltend machen, aber all das ist normalerweise den Ärger nicht wert. Abhaken, hatten wir alle schon mal, solche Spezialisten.
  5. Ohne dir jetzt mit Rechtsvorschriften aus dem BGB zu kommen und nicht klausurtauglich ausgedrückt: Es gab einen Antrag und eine Annahme. Unabhängig davon, ob die Zahlung erfolgt ist, ist also ein Kaufvertrag zwischen dir und dem Verkäufer zu Stande gekommen, da brauchst du nichts zu unterschreiben. Du bist, zur Zahlung und Abnahme verpflichtet, der Verkäufer hat dir die Ware zu überlassen. Du könntest also gegebenenfalls auf Lieferung der Ware bestehen und diese sogar einklagen und hättest, rein theoretisch, sogar einen Schadenersatzanspruch sollte der Verkäufer nicht liefern. Ich würde ihm, ganz pragmatisch, ein Einschreiben-Rückschein senden, mit einer Fristsetzung von vielleicht einer Woche, die er Zeit hat seinen Part zu erfüllen. Solltest du bis dahin nichts hören trittst du wegen Nichtleistung vom Kaufvertrag zurück. Ende. Nachdem er wohl sowieso kein Interesse hat, bist du damit dann auch raus. Du hast aber trotzdem die Chance deine Ware noch zu bekommen. Sorgen bezüglich der Qualität würde ich mir erst mal nicht machen, durch den Kauf übers Internet hast du auch die Möglichkeit die Ware bequem zurück zu schicken, wenn sie dir nicht taugt.
  6. Das ist kompletter Schwachsinn. Dank des Bundesdatenschutzgesetzes funktioniert genau das nicht.
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