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carcano

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  1. Das BWaffG 1968 regelte den Erwerb und Besitz von Schusswaffen nicht. Der unterlag weiterhin dem RWaffG 1938 und ggf. hernach erlassenem Landesrecht.
  2. Ein Kugelschnepper oder -schnäpper wird trotz der Führung des Geschosses wegen der starken konstruktiven Ähnlichkeit genauso behandelt wie eine Bolzen- bzw. Pfeil-Armbrust. Zu finden u.a. bei Steindorf, WaffG, 10 Aufl. 2015, § 1 Rn. 19a.
  3. Typischerweise die Luftkammer (Luftreservoir) bei klassischen Windbüchsen, sowie eine etwa fest installierte (z.B. nicht tauschbare, weil vernietete) Feder bei Federdruckwaffen.
  4. Ganz genau so halte ich es auch.
  5. Waffen-Online eben. So ist es geworden.
  6. Ja. Genau darauf hat German hingewiesen. Du hast ihn verstanden.
  7. Ach. Meinst Du ? :-D Na dann begründe das einmal aus den Gesetzen heraus. Ich sehe es noch nicht...
  8. Hinweis: in Hessen gibt es keinen VöI, weil das Land in der HessAGVwGO von der optionalen Ermächtigung des § 36 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vertreter des RP war entweder "im Beistand" erschienen, was er natürlich kann (§ 67 Abs. 7 VwGO), oder er kam für die WB wenn diese - seltene Konstellation - parallel gleichrangig mit beklagt war.
  9. Ja, und davor (1919-1923) gab es den Freistaat Flaschenhals (https://de.wikipedia.org/wiki/Freistaat_Flaschenhals), und noch davor gab es das Freie Gebiet Neutral-Moresnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Neutral-Moresnet), Heimat des Galmeiveilchens...
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