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AtahualpaJones

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  1. Nachtrag: Ich beabsichtige nicht hierfür ein Gericht zu bemühen... am Schluss käme da noch so was raus wie beim Thema Jäger und Halbautomaten.
  2. Hallo Forum, Danke für die bisherigen Meinungen. Ich beabsichtige nicht irgendeine Leistung von der Behörde einzuklagen... warte ich halt einfach noch 6 Monate. Es geht vielmehr darum vermeintlich falsche Aussagen zu korrigieren und zu verhindern, dass anderen Sportschützen in meine Landkreis das gleiche unter die Nase gerieben wird. Der §1 WaffG liefert hier aus meiner Sicht schon alle relevanten Informationen zur Begriffsklärung. §1.2.1 besagt "Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände." Hier findet durch das "oder" schon eine begriffliche Unterscheidung statt. Ein Lauf ist eine Waffe, aber keine Schusswaffe. Andernfalls könnte man sich §1.2.1 sparen und direkt §1.2.2 anwenden. §1.3 regelt den Umgang mit Waffen. Daraus ergeben sich wie vom Vorredner bereits angemerkt auch die Vorgaben hinsichtlich Aufbewahrung etc. was unstrittig ist. Aber... Aus Sicht des Sportschützen regelt das Kontingent, wieviele "Sportgeräte" man mir zur Ausübung des Sports grundsätzlich zubilligt. Auch werden explizit "mehrschüssige Kurzwaffen" genannt. Da ein Lauf aber keine Ladevorrichtung(Magazin) besitzt kann er auch nicht mehrschüssig sein. Da ein einzelner Lauf keinerlei Funktion hat kann er nicht als "Sportgerät" gewertet werden. Wäre diese Auslegung gängige Praxis müsste es beim Verband im Sporthandbuch auch Disziplinen wie "20m Präzisions-Kurzwaffenlauf-Weitwurf" geben... 289 Ringe kann ich mit einem Lauf alleine nicht schießen. Außerdem muss man dem Vorredner recht geben, dass eine Kontingentüberschreitung über den Verband zu regeln ist und nicht durch die Behörde. Das Erwerbsstreckungsgebot soll ja dem Horten von Schusswaffen entgegenwirken. Der Nachsatz zu §14.2.2 bezieht sich auch ausschließlich auf Schusswaffen: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." Nachtteilig ist allerdings, dass §14 die Begriffe Waffen und Schusswaffen häufig mischt, weshalb man hier tatsächlich dem SB zustimmen könnte. Auch wenn der gesunde Menschenverstand etwas anderes sagt. Hmm... ich fürchte hier kann bzgl. der Begrifflichkeiten nur ein Gericht Rechtssicherheit schaffen. Gruß A. Jones
  3. Hallo PetMan, der Lauf wurde mir eingetragen. Strittig ist die Wertung des Laufs als Schusswaffe und die Anrechnung aufs Kontingent sowie auf die 2/6 Regelung. Der Auszug von cartridgemaster entkräftet das glaube ich nicht (aus Sicht des SB). Gruß A. Jones
  4. @heletz Entschulding... Mein Name ist Markus... bin 44 Jahre alt, seit ca. 14 Monaten im BDS und schieße 25m Fallplatte, Speed open mit Glock 34 und bald 25m Präzi mit SigSauer P226 X-Six. Gruß A. Jones
  5. Hallo Forum, vor einigen Tagen hat der für mich zuständige SB bei der Behörde mich ziemlich verblüfft. Das sind die Fakten: Ich habe seit kurzem eine grüne WBK auf der eine Kurzwaffe 9mm stehen sowie ein noch offener Voreintrag für eine weitere Kurzwaffe 9mm. Vor einigen Tagen nun habe ich für Kurzwaffe 1 einen Matchlauf erworben. Keine große Sache eigentlich... Als ich bei der Behörde den Lauf eintragen lassen wollte, wurde ich mit folgenden Aussagen konfrontiert: - Mit dem Erwerb des Laufs sei mein Grundkontingent ausgeschöpft - ich dürfe in den nächsten 6 Monaten die 2. Kurzwaffe nicht erwerben, da für den Lauf das Erwerbsstreckungsgebot (2/6) gelte. Auf Nachfrage wurde mir dann Oberlehrerhaft folgende Begründung geliefert: Ein Lauf sei ein wesentliches Teil einer Schusswaffe und dieser gleichgestellt und wird dem entsprechend auch so behandelt. So... da war ich nun ziemlich perplex und wusste nicht mehr was ich sagen soll weil der SB das tatsächlich ernst gemeint hat. Natürlich sind die Aussagen nicht richtig... ich verstehe das Gesetz nämlich so: - die Gleichstellung des wesentlichen Teils "Lauf" mit einer Schusswaffe bezieht sich auf den Umgang damit und nicht auf das vollständige "Gerät" Schusswaffe. - der Lauf wird ja im Gesetz bereits als wesentliches "Teil" einer Schusswaffe bezeichnet und kann somit nicht gleichzeitig eine Schusswaffe sein. - der Lauf alleine erfüllt nicht die Definition einer Schusswaffe. - ein Lauf alleine ist auch keine Kurzwaffe (für das Kontingent) - etc. Aus diesem Grund ist eine Anrechnung auf das Kontingent oder das Erwerbstsreckungsgebot aus meiner Sicht unzulässig. Ist hier jemandem schon mal das gleiche widerfahren und wie wurde dann argumentiert? Da der SB ziemlich von sich überzeugt ist und sich vermutlich nicht von mir belehren lässt, suche ich ein paar Argumentationshilfen. Kennt jemand evtl. sogar Urteile oder tiefergehende Kommentare zum Waffengesetzt? Eine Recherche im "Steindorf" brachte aus meiner Sicht nichts auf das ich mich beziehen könnte. Danke für eure Meinungen... Cheers A. Jones
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