Hallo Forum,
Danke für die bisherigen Meinungen.
Ich beabsichtige nicht irgendeine Leistung von der Behörde einzuklagen... warte ich halt einfach noch 6 Monate. Es geht vielmehr darum vermeintlich falsche Aussagen zu korrigieren und zu verhindern, dass anderen Sportschützen in meine Landkreis das gleiche unter die Nase gerieben wird.
Der §1 WaffG liefert hier aus meiner Sicht schon alle relevanten Informationen zur Begriffsklärung.
§1.2.1 besagt "Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände." Hier findet durch das "oder" schon eine begriffliche Unterscheidung statt. Ein Lauf ist eine Waffe, aber keine Schusswaffe. Andernfalls könnte man sich §1.2.1 sparen und direkt §1.2.2 anwenden.
§1.3 regelt den Umgang mit Waffen. Daraus ergeben sich wie vom Vorredner bereits angemerkt auch die Vorgaben hinsichtlich Aufbewahrung etc. was unstrittig ist.
Aber...
Aus Sicht des Sportschützen regelt das Kontingent, wieviele "Sportgeräte" man mir zur Ausübung des Sports grundsätzlich zubilligt. Auch werden explizit "mehrschüssige Kurzwaffen" genannt. Da ein Lauf aber keine Ladevorrichtung(Magazin) besitzt kann er auch nicht mehrschüssig sein. Da ein einzelner Lauf keinerlei Funktion hat kann er nicht als "Sportgerät" gewertet werden. Wäre diese Auslegung gängige Praxis müsste es beim Verband im Sporthandbuch auch Disziplinen wie "20m Präzisions-Kurzwaffenlauf-Weitwurf" geben... 289 Ringe kann ich mit einem Lauf alleine nicht schießen. Außerdem muss man dem Vorredner recht geben, dass eine Kontingentüberschreitung über den Verband zu regeln ist und nicht durch die Behörde.
Das Erwerbsstreckungsgebot soll ja dem Horten von Schusswaffen entgegenwirken. Der Nachsatz zu §14.2.2 bezieht sich auch ausschließlich auf Schusswaffen: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."
Nachtteilig ist allerdings, dass §14 die Begriffe Waffen und Schusswaffen häufig mischt, weshalb man hier tatsächlich dem SB zustimmen könnte. Auch wenn der gesunde Menschenverstand etwas anderes sagt.
Hmm... ich fürchte hier kann bzgl. der Begrifflichkeiten nur ein Gericht Rechtssicherheit schaffen.
Gruß
A. Jones