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MarschMarsch

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  1. Dann würde ich dem Verband das kopieren ... mir die Spitze aber nicht verkneifen, auf die Gesetzesbegründung von 2001 und diverse Urteile (ungeachtet dessen, wie man nun zu diesen diversen Gerichtsentscheidungen stehen mag) hinzuweisen, wonach Sammlerwaffen nicht zum sportlichen Schießen ("höchstens zur Funktionsüberprüfung") gebraucht werden dürfen ... ? BT-Drucksache 14/7758 vom 07.12.2001, S. 61, Zu Nummer 1 [...} Häufig ist es auch vorgekommen, dass Waffensammler ihre Sammlerwaffen zum Sportschießen verwendet haben, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht und mehreren Verwaltungsgerichten der Länder ergangenen Rechtsprechung, wonach sich eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen nicht gebraucht werden. beispielhaft VG Stuttgart Urteil vom 11.7.2013, 5 K 1614/11 http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=17645
  2. Morgen! VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16.10.2018, 1 S 555/18
  3. War das der hier: BETREFF: INFORMATION FUER DIE TRUPPE HIER: MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX- BEZUG: 1. SCHREIBEN INNENMINISTERIUM SCHLESWIG-HOLSTEIN VOM 04.06.2009 2. ZDV 37/10, KAP. 1, ANL. 4 UND 5 3. FSCHR BMVG - FUE S I 3 - TRAGEN DES FELDANZUGS, TARNDRUCK AUSSER DIENST UND AUSSERHALB UMSCHLOSSENER MILITAERISCHER ANLAGEN - VOM 22.10.1997| GEMAESS PARAGRAPH 42A ABS. 1 NR. 3 WAFFENGESETZ (WAFFG) IST DAS FUEHREN VON SOG. EINHANDMESSERN, ZU DENEN AUCH DAS BW-EINHANDMESSER –VICTORINOX GEHOERT, GRUNDSAETZLICH VERBOTEN DAS MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX- IST LEDIGLICH ZUR DIENSTLICHEN NUTZUNG DURCH SOLDATINNEN UND SOLDATEN DER BUNDESWEHR GESTATTET. ES GREIFT DIE BEFREIUNG DES PARAGRAPH 55 ABS. 1 NR. 2 WAFFG, WONACH DAS WAFFG AUF DIE BEDIENSTETEN DER BUNDESWEHR NICHT ANZUWENDEN IST, SOWEIT SIE DIENSTLICH TAETIG WERDEN. DER DIENSTLICHE ZUSAMMENHANG IST GEMAESS ZDV 37/10 AUCH DANN GEGEBEN, WENN DER FELDANZUG, TARNDRUCK, AUSSERHALB MILITAERISCHER LIEGENSCHAFTEN GETRAGEN WERDEN DARF.DA DAS BW-EINHANDMESSER GEMAESS ZDV 37/10 - ANZUGORDNUNG FUER DIE SOLDATEN DER BUNDESWEHR - IM FELDANZUG MITZUFUEHREN IST, DARF DIESES DURCH HEERESUNIFORM-UND LUFTWAFFENUNIFORMTRAEGER, IN DEN NACHFOLGEND ABSCHLIESSEND AUFGEZAEHLTEN FAELLEN MITGEFUEHRT WERDEN: AUF DEM WEG VOM UND ZUM DIENST (DIENSTORT/WOHNORT/WOCHENENDHEIMFAHRT),AUF DEM WEG ZWISCHEN MILITAERISCHEN LIEGENSCHAFTEN IM STANDORTBEREICH,FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN AUF DEM WEG VOM UND ZUM DIENST,. FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN WAEHREND DER DIENSTZEIT, DIE DER ZUSTAENDIGE VORGESETZTE GENEHMIGT HAT. VERSTOESSE GEGEN DAS FUEHRUNGSVERBOT KOENNEN ALS ORDNUNGSWIDRIGKEIT MIT BIS ZU 10000 EURO GELDBUSSE GEAHNDET WERDEN. ICH BITTE DIE SOLDATINNEN UND SOLDATEN IN GEEIGNETER WEISE ZU UNTERRICHTEN. IM AUFTRAG GEZ G.
  4. Gibt es den Erlass nun tatsächlich und wenn ja mit welchem Wortlaut ? Danke
  5. in der DWJ-Artikelrecherche kommen dann vermutlich folgende Ausgaben in Frage: - Gebunden, Das Bedürfnisprinzip Autor Scholzen, Dr. jur. Hans Schlagworte Wissen | Waffengesetz | Bedürfnisprinzip | Schlagwortgruppe Gesetz, Recht Jahrgang 45 Jahr 2010 Ausgabe 6 Seite 92-93 - Ohne Mengenbeschränkung. Bedürfnis für sportliche Kurzwaffen Autor Scholzen, Dr. jur. Hans Schlagworte Bedürfnis für sportliche Kurzwaffen Schlagwortgruppe Gesetz, Recht Jahrgang 38 Jahr 2002 Ausgabe 4 Seite 102 f - Recht. Auf ein Neues - Sportschützenbedürfnis Autor Scholzen, Dr. jur. Hans Schlagworte Sportschützenbedürfnis Schlagwortgruppe Gesetz, Recht Jahrgang 37 Jahr 2001 Ausgabe7 Seite 44 f Quelle: https://www.dwj.de/magazin/artikelrecherche.html Leider sind die Papierausgaben im Shop nicht mehr erhältlich ...
  6. Für Bayern habe ich hier noch eine Aussage aus dem IMS des BayStMI vom 17.09.2012 Az.: IE4-2131.24-3 gefunden: Transport von Schusswaffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) WaffG Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) WaffG benötigt ein Beauftragter oder ein Mitglied einer dort genannten Vereinigung unter den dort weiter genannten Voraussetzungen keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe. Demnach können schießsportliche oder jagdliche Vereinigungen auch Nichtmitglieder beauftragen. Ziffer 12.1.3.1 WaffVwV nennt dazu beispielhaft „Sorgeberechtige, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen)“. Die Erlaubnisfreiheit umfasst in diesen Fällen auch den Transport. Allerdings bleibt die Vereinigung für den Umgang der beauftragten Person mit den Waffen verantwortlich. Ich muss ja sagen, ich bin verwundert, dass hier erlaubnisfreies Führen dem erlaubnisfreien Erwerb und Besitz gleichgestellt wird und das noch ohne Beleg ... freuen wir uns ? Papsthart empfiehlt in den Beckschen Kurz-Kommentar zum WaffG (9. Auflage, S. 207, Rn. 11) allerdings eine schriftliche Beweisurkunde. schönes Wochenende!!! PS: Frage an die Kenner der tiefen Marterie: wird das erlaubnisfreies Führen dem erlaubnisfreien Erwerb und Besitz gleichgestellt weil der Transporteur lediglich weisungsgebundener "Verrichtungsgehilfe" für den Erlaubnisinhaber und Transportberechtigten nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang" ist ???
  7. Sorry für die zu kurze Fragestellung ? stellt sich die Behörde hier womöglich mit Hinweis auf die allgemeinen Bedürfnisgrundsätze nach § 8 Nr. 2 quer, da ja bereits geeignete KW vorhanden sind?
  8. Mit welcher faktenbasierten Begründung wäre durchaus interessant!
  9. Abend, wäre das nicht mit einer Auflage nach § 9 WaffG in der WBK lösbar, wenn er (derzeit) gar kein Interesse an LW-Schießen hat? @TeFeKo01 was sagt Deine Behörde dazu? Gruß
  10. ... man liest und lernt ja nicht aus ? Wobei ich ergänzen möchte, dass man dass sicher nicht MUSS, den Sachverhalt in der Verkehrskontrolle oä aber sicher schneller glaubwürdig macht.
  11. Genau dafür ist doch aber der Passus in § 38 Ausweispflichten im WaffG vorhanden oder? (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1. seinen Personalausweis oder Pass und a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, ..... g) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder Selbst wenn man nicht (erlaubnisfrei) führt = transportiert und zuhause aufbewahrt, kann einem das doch im Falle einer Kontrolle hilfreich sein um die Herkunft der Waffe zu klären bzw. die fehlende zu erklären! Schönen Abend!
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