Die Frage tauchte schon öfters auf. Muss mal suchen.
Auf Anhieb finde ich nur das:
"Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist."
Mir persönlich wäre eine Tiefgarage, auch wenn firmeneigen, zuwenig im "Blickfeld". Ich nehme die Kanone zwar auch schon mal mit übers Büro auf die Arbeit, aber da parkt der Karren direkt vorm Fenster. Das Büro teilen sich ein Kollege, der auch Sportschütze ist und ich. Und wenn wir was mit haben ist wenigstens einer immer im Büro und hat die Karre im Blick, wobei wir wirklich selten den Arbeitsplatz verlassen müssen.
Aber es kommen sicher auch noch fundiertere Beiträge.